Neue Mindestlöhne in der Pflegebranche ab 2024

Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 6. PflegeArbbV) ist am 01.02.2024 in Kraft getreten und löst damit die 5. PflegeArbbV ab. Die 6. PflegeArbbV gilt bis zum 30.06.2026.

Neue Mindestlöhne in der Pflegebranche ab 2024

Höhe der Mindestlöhne in der Pflege ab 2024

Die noch aufgrund der 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) seit 01.12.2023 geltenden Mindestlöhne in der Pflegebranche werden mit der 6. PflegeArbbV zunächst bis April 2024 fortgeschrieben. Ab dem 1. Mai 2024 gelten dann die ersten Erhöhungen der Mindestentgelte in der Pflegebranche.

Die in der Verordnung vorgesehenen Mindeststundenlöhne betragen bundeseinheitlich:

Pflegehilfskräfte:

  • ab 01.02.2024: 14,15 Euro
  • ab 01.05.2024: 15,50 Euro
  • ab 01.07.2025: 16,10 Euro

Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit:

  • ab 01.02.2024: 15,25 Euro
  • ab 01.05.2024: 16,50 Euro
  • ab 01.07.2025: 17,35 Euro

Pflegefachkräfte:

  • ab 01.02.2024: 18,25 Euro
  • ab 01.05.2024: 19,50 Euro
  • ab 01.07.2025: 20,50 Euro

Mit dem Anstieg der Mindestlöhne in der Pflege sind in gleichem Umfang die Löhne von in der Zeitarbeit beschäftigten Pflege- und Pflegefachkräften angestiegen. So erhalten Pflegekräfte aktuell bis zu 19,00 Euro pro Stunde bezahlt und Pflegefachkräfte bis zu 27,00 Euro pro Stunde (als Springer sogar bis zu 30,00 Euro). Melde dich gerne bei uns, wenn du wissen möchtest, was du bei anbosa in der Zeitarbeit Pflege verdienen kannst.

Geltungsbereich, Fälligkeit und Ausschlussfristen

Vom Geltungsbereich werden unverändert die unter § 1 der Verordnung aufgeführten Pflegebetriebe erfasst, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Nach wie vor vom Geltungsbereich erfasst sind auch die Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB).

Die Führung eines Arbeitszeitkontos (AZK) ist unter den Vorgaben des § 3 Absatz 2 bis 6 der Verordnung möglich, wobei auch hier die tariflichen Vorgaben nach dem MTV BAP bzw. MTV iGZ zum AZK weiterhin zu berücksichtigen sind (insbesondere AZK-Obergrenze).

Mehrurlaub

Gemäß § 4 Absatz 1 der 6. PflegeArbbV haben Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub von jeweils 9 Tagen gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub je Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche (somit mindestens 29 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche).

Soweit tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nicht; vgl. § 4 Absatz 2 der 6. PflegeArbbV.

Fazit: Die Pflege verdient Anerkennung und faire Bezahlung

Die Arbeit mit Menschen, die Pflege und Hilfe benötigen, erfordert eine entsprechende Würdigung derjenigen, die diese Arbeiten verrichten. Vor diesem Hintergrund ist deshalb neben der gesellschaftlichen Anerkennung, die Entlohnung im Bereich Pflege und Gesundheitswesen ein besonders wichtiges Thema. Schön zu sehen, dass die Bundesregierung die Weiterentwicklung der Mindestlöhne nicht aus dem Blick verloren hat. Denn sie ist ein weiterer wesentlicher Schritt in die richtige Richtung, die wesentlich dazu beiträgt, Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen.