Corona-Prämie - Erste Auszahlung steht bevor - anbosa

Corona-Prämie – Erste Auszahlung steht kurz bevor

Als Anerkennung für deinen Einsatz als Pflegekraft oder Pflegefachkraft während der Coronavirus-Pandemie, hat die Bundesregierung für das Jahr 2020 die Auszahlung einer einmaligen Corona-Prämie gesetzlich festgelegt. Die Prämie ist bis 31. Dezember 2020 steuer- und sozialabgabenbefreit. Deine tatsächliche Arbeitszeit bestimmt die Höhe der Corona-Prämie. Die Corona-Prämie wird deinem Arbeitgeber ausbezahlt. Der wiederum muss die Gelder bei der jeweils zuständigen  Pflegekasse beantragen.  Und zwar schon bis zum 29. Juni 2020, 09:00 Uhr. Hat dein Arbeitgeber bis zu diesem Datum nicht gemeldet, bekommt er die Corona-Prämie nicht von der Pflegekasse vorfinanziert. Das bedeutet für dich und deine Kolleginnen und Kollegen, die bis 1. Juni bereits die Voraussetzungen für eine Prämienzahlung erfüllen: es wird höchstwahrscheinlich keine Prämie geben. Mehr darüber und die genauen Auszahlungstermine erfährst du in diesem Beitrag.

Corona-Prämie – wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die Corona-Prämie hast du, wenn du im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate (30 Tage gelten als vollständiger Monat) in einer oder mehreren nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung (z. B. stationäre Pflegeeinrichtung) oder in einer nach § 71 Absatz 1a SGB X definierten Betreuungseinrichtung (z. B. Hospiz) tatsächlich tätig warst. Dabei ist es unerheblich, ob du im Rahmen einer Festanstellung, oder eines Arbeitnehmerüberlassungs-, Werk- oder Dienstleistungsvetrages tätig warst. Die Hauptsache ist: dein Arbeitsbereich ist die Altenpflege oder ambulante Pflege.

Der dreimonatige Zeitraum darf nicht länger als 14 Kalendertage unterbrochen sein. Unterbrechungen durch eine COVID-19-Erkrankung, Quarantänemaßnahmen, Arbeitsunfälle oder Erholungsurlaub zählen nicht als Unterbrechung.

Du hast nur einmal Anspruch auf die Corona-Prämie, unabhängig davon, ob du im Bemessungszeitraum bei mehr als einem Arbeitgeber tätig bist. Sofern du zeitgleich bei mehreren Arbeitgebern in Teilzeit arbeitest, hast du entsprechend deinem jeweiligen Tätigkeitsfeld und -umfang Ansprüche auf anteilige Prämien; insgesamt aber maximal bis zur Höhe der Corona-Prämie für Vollzeitbeschäftigte.

Der Arbeitgeber muss bei Neueinstellung die Tätigkeit und den Tätigkeitsumfang beim vorherigen Arbeitgeber anrechnen. Ebenfalls muss er prüfen, ob du im Bemessungszeitraum den Stellenumfang aufgestockt und dadurch Anspruch auf eine höhere Corona-Prämie hättest. Die Differenz hat er der Pflegekasse zu melden und nach Erhalt (bis zum 15. Dezember 2020) entsprechend an dich auszuzahlen.

Höhe der Corona-Prämie

Du und andere Pflegekräfte haben in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und -umfangs gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf die Corona-Prämie.

Bist du vollzeitbeschäftigt, ist die Corona-Prämie in folgender Höhe auszuzahlen:

  1. in Höhe von 1.000 Euro, wenn du Leistungen nach SGB XI oder im ambulanten Bereich nach SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringst (insbesondere Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte, Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung, verantwortliche Pflegefachkräfte)
  2. in Höhe von 667 Euro, wenn du in einem Umfang von mindestens 25 % deiner Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig bist (insbesondere Beschäftigte in der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik)
  3. in Höhe von 334 Euro, wenn du zu den übrigen Beschäftigten gehörst (und 1. und 2. nicht zutrifft).

Bist du teilzeitbeschäftigt, wird dir die Corona-Prämie anteilig ausgezahlt. Der jeweilige Anteil entspricht dem Anteil der von dir wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei deinem Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten. Für Dienstleistungsunternehmen, Zeitarbeitsfirmen, Servicegesellschaften usw. gilt einheitlich eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Maßstab. Die tatsächlich geleisteten Stunden werden durch deinen Arbeitgeber ermittelt und gemeldet. Die Corona-Prämie wird ungekürzt an Teilzeitbeschäftigte gezahlt, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer oder mehreren zugelassenen Pflegeeinrichtungen tätig waren und ihre wöchentliche tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum insgesamt 35 Stunden oder mehr betrug.

Solltest du im Bemessungszeitraum den Arbeitgeber wechseln, hat dein neuer Arbeitgeber dein bisheriges Tätigkeitsfeld, die Tätigkeitsdauer sowie die wöchentlich durchschnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden bei der Bemessung der Ansprüche mit zu berücksichtigen. Dies erfolgt auf Grundlage deiner schriftlichen Erklärung zu deiner Vorbeschäftigung. Der Erklärung sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen, aus denen dein bisheriges Tätigkeitsfeld sowie die Dauer und der Umfang deiner Vorbeschäftigung – bei Abweichungen zum Arbeitsvertrag auch der Umfang deiner tatsächlich geleisteten Stunden – sowie etwaige Unterbrechungen hervorgehen (z. B. durch Vorlage von Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis, Unterlagen zum Arbeitszeitkonto).

Sofern du bereits eine Corona-Prämie erhalten hast, hast du dies ebenfalls mitzuteilen. Dein Arbeitgeber ist nur in dem Maße verpflichtet, die Vorbeschäftigung bei der Meldung zu berücksichtigen, als ihm dies durch dich erklärt wurde.

Corona-Prämie – Meldeverfahren

Für die Zuständigkeit des Verfahrens sind die Pflegekassen verantwortlich. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz deines Arbeitgebers.

Dein Arbeitgeber meldet der zuständigen Pflegekasse den Betrag, den er für die Auszahlung der Corona-Prämien benötigt, zu den folgenden zwei Zeitpunkten

  • 29. Juni 2020, 9.00 Uhr, sofern du bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllst und
  • bis zum 15. November 2020, sofern du die Voraussetzungen bis zum 1. Juni 2020 noch nicht erfüllst, aber diese bis zum 31. Oktober 2020 erfüllst.

Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend den von ihnen gemeldeten Beträgen eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten.

Corona-Prämie – Auszahlungstermine

Dein/e Arbeitgeber haben die Corona-Prämie unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung durch die Pflegekassen an dich auszuzahlen – in der gesamten dir zustehenden Höhe in Geld und mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei anbosa erhalten die Corona-Prämie mit der Lohnzahlung spätestens für den Monat Juli und (voraussichtlich) November.

Corona-Prämie – Nicht alle Arbeitgeber wurden über Antragsverfahren informiert

Problematisch ist die Tatsache, dass das Verfahren nicht jedem Arbeitgeber von der zuständigen Pflegekasse gemeldet wurde. Deshalb ist anzunehmen, dass diese Arbeitgeber auch keine Vorauszahlung für alle Beschäftigten erhalten, die bis zum 01.06. bereits einen Anspruch auf die Auszahlung der Corona-Prämie erworben haben. Auf Nachfrage der zuständigen Pflegekasse wurde uns mitgeteilt, dass eine spätere Beantragung für diese Pflegekräfte nicht möglich ist, sondern nur noch Veränderungsmeldungen (z. B. Aufstockung der Arbeitszeit). Deshalb werden diese Beschäftigten mit großer Wahrscheinlichkeit auch keine Corona-Prämie erhalten, nur weil der Arbeitgeber, ihren Tätigkeitsumfang nicht gemeldet hat.

Du wurdest bislang nicht von deinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Corona-Prämie informiert? Dann wirst du womöglich auch keine Corona-Prämie erhalten.

Ich bin anspruchsberechtigt, mein Arbeitgeber hat die Prämie aber nicht beantragt. Was kann ich tun?

Sollte dein Arbeitgeber dich weder über die Corona-Prämie informiert, noch diese ausgezahlt haben, kannst du selbst nichts tun. Außer: Einen neuen Arbeitgeber suchen, der sich besser um seine Mitarbeitenden kümmert!

Wie wäre es mit anbosa als deinem neuem Arbeitgeber? Bei uns stehst du im Mittelpunkt!  Registriere dich in wenigen Minuten und völlig kostenlos bei uns. Nach deiner Registrierung senden wir dir passende Pflege-Jobs in deinem Wunscharbeitsmodell zu. In Vollzeit oder in Teilzeit? Wohnortnah oder deutschlandweit? Flexibel in der Zeitarbeit oder als Freelancer? Oder doch lieber ein solider Job in Festanstellung über unsere Personalvermittlung? Du entscheidest!

Ich arbeite in der Krankenpflege und bekomme keine Corona-Prämie. Was kann ich tun?

Wenn du im Krankenhaus arbeitest, bekommst du keine Corona-Prämie. Ist dir eine steuerfreie finanzielle Spritze von bis zu 1.000 Euro aber genauso wichtig, wie dein Engagement in der Altenpflege oder häuslichen Pflege? Dann bewirb dich auf eines unserer Stellenangebote in der Altenpflege oder ambulanten Pflege und werde als unsere Mitarbeiterin oder unser Mitarbeiter auf Wunsch dort eingesetzt, wo du möchtest. Wie zum Beispiel in der Altenpflege, in der du noch bis zum 31.10.2020 deinen Anspruch auf die Corona-Prämie erwerben kannst. Gleichzeitig unterstützt du die Altenpflege, die jede examinierte Pflegefachkraft, die fleißig mit anpackt, braucht.

Nicht das Richtige für dich dabei? Dann schau dir unsere anderen Stellenangebote in der Pflege an.