Beherbergungsverbot- das sollten beruflich Reisende beachten

Beherbergungsverbot. Risikogebiete. Covid-19-Tests. Trübe Aussichten für berufliche Reisende – oder doch nicht? Wir klären auf…

In diesen Bundesländern gibt es Beherbergungsverbote

Für Risikogebiete im Ausland ist die Sache klar: Wer aus einem Risikoland kommt, muss in Quarantäne oder einen negativen Corona-Test vorlegen. Doch auch wer aus innerdeutschen Risikogebieten in ein anderes Bundesland reist, muss sich an die geltenden Corona-Maßnahmen im jeweiligen Bundesland halten. So gibt es mitlerweile in den meisten Bundesländern Beherbungsverbote für Personen aus deutschen Corona-Risikogebieten – also Gebieten mit einer hohen Infektionsrate. Diese gelten für Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser. Touristen und beruflich Reisende werden dabei unterschiedlich behandelt, wie die nachfolgende Tabelle zeigt.

Beherbergungsverbote nach Bundesland (Stand: 19.10.2020)
Bundesland Informationen
Baden-Württemberg Beherbergungsverbot wurde am 15.10.2020 gerichtlich aufgehoben

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen mit einem negativen Corona-Test nicht älter als 48 Stunden
Bayern kein generelles Beherbergungsverbot,
Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder
  • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifischen Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
Berlin
Brandenburg Beherbergungsverbot wurde am 16.10.2020 vorläufig gestoppt

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen aber
  • keine COVID-19 Symptome zeigen.
Bremen
Hamburg Beherbergungsverbot

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen, mit einem negativen Corona-Test nicht älter als 48 Stunden und
  • Personen, die beruflich reisen.
Hessen Beherbergungsverbot wurde am 19.10.2020 aufgehoben

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen, deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder
  • die einen sonstigen triftigen Grund ha­ben, beispielsweise […] die Pflege schutzbedürftiger Per­sonen.
Mecklenburg-Vorpommern Beherbergungsverbot

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen, die nicht touristisch reisen und
  • Personen mit einem negativen Corona-Test nicht älter als 48 Stunden (ab 21.10.2020, bis dahin Quarantäne-Pflicht).
Niedersachsen Beherbergungsverbot wurde am 15.10. gerichtlich aufgehoben

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen, deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder
  • die einen sonstigen triftigen Grund ha­ben, beispielsweise […] die Pflege schutzbedürftiger Per­sonen.
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland Beherbergungsverbot wurde am 16.10.2020 aufgehoben
Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen, deren Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist oder
  • die einen sonstigen triftigen Grund ha­ben, beispielsweise […] die Pflege schutzbedürftiger Per­sonen.
Sachsen Beherbergungsverbot wurde am 17.10.2020 aufgehoben

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen mit einem negativen Corona-Test nicht älter als 48 Stunden.
Sachsen-Anhalt Beherbergungsverbot

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen, die nicht touristisch reisen und
  • Personen mit einem negativen Corona-Test nicht älter als 48 Stunden.
Schleswig-Holstein Beherbergungsverbot

Vom Beherbergungsverbot ausgeschlossen sind:

  • Personen, die nicht touristisch reisen und
  • Personen mit einem negativen Corona-Test nicht älter als 48 Stunden.
Thüringen

Wie du siehst, gibt es in fast jedem Bundesland Ausnahmen vom Beherbergungsverbot für beruflich Reisende. Aber: Diese Ausnahmen gelten in der Regel nur, soweit diese Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Beherbergungsverbot – unsere Empfehlungen

Wenn du aus einem Risikogebiet kommst und einen Auftrag mit nicht täglicher Rückfahrt angenommen hast, empfehlen wir dir:

  • informiere dich rechtzeitig vor deinem Einsatz über das jeweilige Beherbergungsverbot und die Ausnahmeregelungen,
  • bevorzuge ggf. eine Unterbringung im Kundenbetrieb und
  • lasse dich ggf. auf eine Erkrankung mit COVID-19 testen (vor allem dann, wenn du Erkältungssymtome zeigst).

Dennoch gilt:

  • ausgenommen vom Beherbungsverbot sind in den meisten Bundesländern in der Regel Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich anreisen. Da du in der Pflege arbeitest und ohne deinen Einsatz, Patienten oder Bewohner medizinisch-pflegerisch unversorgt wären, gehörst du nach unserem Erachten zu diesem Personenkreis.

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